Zuständigkeit für das Bahnerden

im Notfall

Gemäß der Vereinbarung zwischen den Bundesländern und der

DB AG dient das Bahnerden der Oberleitung der Abwendung

einer bahntypischen Gefahr und fällt somit in die Zuständigkeit

der Bahn. Unternehmensinterne Regelungen enthält die KoRil

123.0141. Danach liegt die Verantwortung für die Sicherstellung

des Bahnerdens beim Notfallmanager, der dies in der Regel

auch selber durchführt.

Der Notfallmanager ist jedoch im Rahmen seines

Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern der 

Eisenbahnunternehmen vor Ort auch

befugt, diese entsprechend mit der Durchführung zu 

beauftragen, sofern es sich um bahnerdungsberechtigte

Personen handelt.

 

Bestätigung einer durchgeführten

Bahnerdung

Hat der Notfallmanager eine erforderliche Bahnerdung

durchgeführt bzw. durchführen lassen, bestätigt er dies dem

Einsatzleiter der Feuerwehr mündlich. Zusätzlich zur

mündlichen Bestätigung erfolgt eine schriftliche Dokumentation

im Vordruck 123.0140V01 „Sicherungsplan für das

Notfallmanagement“. Eine Bestätigung über die durchgeführte

Bahnerdung erfolgt stets ausschließlich durch den

Notfallmanager. Durch andere Stellen, wie z.B. die

Notfallleitstelle werden diese Bestätigungen weder schriftlich

noch mündlich gegeben.

 

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